![]() ![]() | Alle Lieferungen und Leistungen (Angebote und Geschäfte) erfolgen aufgrund der nachstehenden AGB. Abweichende Einkaufsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn schriftlich vereinbart. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend. Zusicherungen, Nebenabreden und sonstige Vereinbarungen, die vor oder bei der Erteilung des schriftlichen Auftrags getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers maßgebend; im Falle eines Angebots des Verkäufers mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme genügt das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Der Verkäufer ist zu Teilleistungen berechtigt. Der Käufer hat dies anzunehmen. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab unserem Lager, jedoch ausschließlich Verpackungs- und Versandkosten. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe dazu. Mangels besonderer Vereinbarung ist der Kaufpreis 3 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug bar zur Zahlung fällig. Der Verkäufer behält sich vor, für Lieferungen jederzeit Vorauskasse zu verlangen. Kommt der Käufer mit der Kaufpreiszahlung in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Zinsen in Höhe von 4 Prozent jährlich über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank als durchschnittlichen Verzugsschaden zu verlangen. Die Geltendmachung sonstiger Rechte bleibt unberührt. Gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug oder liegen konkrete Anhaltspunkte für eine bevorstehende Zahlungsunfähigkeit des Käufers vor, so kann der Verkäufer die sofortige Zahlung aller aus der Geschäftsverbindung stammenden Forderungen verlangen oder entsprechende Sicherheiten fordern. Zahlungsanweisungen, Schecks oder Wechsel werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum restlosen Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Vertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Ist der Käufer Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, so behält sich der Verkäufer das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen erfüllt hat und die Sicherung für die übrigen offenen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung diese um mehr als 25 Prozent übersteigen. Der Käufer ist berechtigt, die gekaufte Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt jedoch bereits jetzt die Forderungen aus dem Weiterverkauf bis zur Höhe des offenen Kaufpreises zur Sicherheit an den Verkäufer ab. Dem Käufer ist im Rahmen des normalen Geschäftsganges die Einziehung der Forderung gestattet. Der Verkäufer kann diese Erlaubnis bei Vorliegen eines berechtigten Interesses - insbesondere Zahlungsverzug usw. - widerrufen. Es ist dem Käufer untersagt, die Vorbehaltsware sicherungszuübereignen oder zu verpfänden. Im Falle einer Pfändung oder anderer Beeinträchtigung durch Dritte ist der Käufer verpflichtet, unverzüglich auf das Eigentum des Verkäufers zu verweisen und den Verkäufer telefonisch oder telegraphisch mit nachfolgender schriftlicher Unterrichtung zu informieren. Bei schuldhaft vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Vertrage vor, soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet. Soweit Programme Lieferbestandteil sind, erwirbt der Kunde hieran ein einfaches Nutzungsrecht, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Der Kunde wird alle geistigen Rechte an der Ware respektieren und im Falle des Wiederverkaufs eventuelle Nutzungsrechtsbeschränkungen wirksam weitergegeben. Die Nutzung im Netz ist nur aufgrund einer ausdrücklichen dahingehenden erweiterten Lizenz zulässig. Ist die Ware mangelhaft oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften, liefert der Verkäufer nach seiner Wahl unter Ausschluß sonstiger Gewährleistungsansprüche des Käufers Ersatz oder bessert nach. Bei endgültigem Fehlschlagen der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung kann der Käufer Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung schriftlich mitgeteilt werden. Kommt der Käufer dieser Pflicht nicht nach, so sind jegliche Gewährleistungsansprüche des Verkäufers ausgeschlossen. Der Verkäufer kann die Vergütung seines Aufwands verlangen, soweit er aufgrund einer Fehlermeldung tätig geworden ist, ohne daß der Käufer einen Fehler nachgewiesen hat. Insoweit gelten die jeweiligen Preislisten für Wartungsarbeiten. Hinsichtlich gebrauchter Produkte entfällt jegliche Gewährleistung. Schadenersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen seine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt nicht im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Dies gilt weiterhin nicht für Schadenersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Käufer gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen. Der Käufer ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ohne Zustimmung des Verkäufers an Dritte zu übertragen. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Erfüllungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz des Verkäufers, sofern die Vertragsparteien Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Hager Einheitlichen Kaufgesetzes und des Einheitlichen Kaufabschlußgesetzes sowie des UN-Kaufrechts von 1980 Anwendung.
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